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Leistungen /
Einkommen aus Selbstständigkeit
Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit (Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) sind die Betriebseinnahmen. Da das Arbeitslosengeld II in der Regel für Bewilligungszeiträume von sechs Monaten berechnet wird, wird dieser Zeitraum auch für die Berechnung des Einkommens zugrunde gelegt.
Bei Antragstellung ist eine Selbsteinschätzung mit dem Antragsvordruck EKS für die kommenden sechs Monate abzugeben. Während eines Bewilligungszeitraums sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben ebenfalls zu dokumentieren und in geeigneter Form nachzuweisen. Hierbei ist zu beachten, dass das in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Betriebsergebnis nicht notwendigerweise mit dem sozialrechtlich anzurechnenden Einkommen übereinstimmt, da bestimmte Posten wie z.B. Abschreibungen nicht berücksichtigt werden können.

Vermögen
Als Vermögen muss das Jobcenter bei der Antragsbewilligung alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieses Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Berücksichtigt wird grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Dazu gehört u.a.:
 Geld und Geldeswert (bar und Schecks)
 unbewegliche Sachen, wie z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke, aber auch Schmuckstücke, Gemälde und Möbel
 Kraftfahrzeuge
 (Spar-)Guthaben (z.B. Aktien, Sparbriefe oder Bausparverträge)
 Versicherungen (z.B. Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, immer ausgehend vom aktuellen Rückkaufswert)
 Schenkungen und Vermögensübertragungen der letzten 10 Jahre

Sollte Vermögen vorhanden sein, erfolgt eine Prüfung, ob das vorhandene Vermögen verwertbar ist, d.h. ob das Vermögen veräußert oder durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Jedoch gibt es Freibeträge, die unberührt bleiben.
Für minderjährige hilfebedürftige Kinder gilt ein einheitlicher Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 €.
Für Erwachsene gibt es pro Lebensjahr einen Betrag von 150 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft, hinzu kommt ein Pauschalfreibetrag in Höhe von 750 Euro für einmalige Anschaffungen und Reparaturen, der unberührt bleibt.
Es gibt Vermögen, welches das Jobcenter bei der Antragsbewilligung nicht heranzieht:
 verpfändete Vermögensgegenstände
 ein angemessener Hausrat
 ein angemessenes Auto für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
 für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensbeträge, wenn Sie oder Ihr Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind
 als Altersvorsorge angesparte Beträge aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge sowie
 anderweitige Altersvorsorge (bis zu bestimmten Höchstbeträgen).
Die Bedingungen und gesetzlichen Regelungen zur Vermögensberücksichtigung sind vielschichtig und variieren je nach Lebensalter. Ihr zuständiger Sachbearbeiter hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter und kann Ihnen auch genauere Auskünfte geben.
Die Entscheidung, ob Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Kulmbach auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Bedenken Sie, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Das Jobcenter Kulmbach ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben zu überprüfen. Nicht angezeigte Einkünfte (auch aus Kapitalanlagen) und Vermögenswerte können im Falle einer unrechtmäßigen Leistungserlangung nicht nur zur Rückerstattung der überzahlten Leistungen, sondern im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens sogar zu Geldbußen führen.