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Arbeitsvermittlung / Eingliederungsvereinbarung
Eingliederungsvereinbarung
Mit jedem Empfänger von Alg II- Leistungen ist eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Sie und Ihr persönlicher Ansprechpartner legen bereits beim ersten Gespräch fest, wie Ihre Mitwirkung bei den Bemühungen um Arbeit aussehen soll, welche Leistungen bzw. Maßnahmen für Sie erforderlich sind und welche Leistungen Dritter Sie beantragen müssen. An dieser sogenannten Eingliederungsvereinbarung wirken Sie und Ihr Jobcenter aktiv mit und ist ein entscheidender Bestandteil des Prinzips „Fördern und Fordern“.

Die Eingliederungsvereinbarung kann, je nach Handlungsbedarf, jederzeit angepasst und verändert werden.

Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung bildet der §15 SGB II.
Die Eingliederungsvereinbarung hat im Beratungs- und Vermittlungsprozess einen hohen Stellenwert. Ein Verstoß oder die Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarungen kann deshalb mit Sanktionen belegt werden.
Sie sollten daher stets die Inhalte der Vereinbarungen kennen und einhalten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.